Grundlagen der Zusammenarbeit
- Zwischen Unternehmen und den geschützten Mitarbeiter*innen besteht kein Dienstverhältnis. Es handelt sich dabei um eine Arbeitskraftüberlassung (Leasing).
- Sozialbegleiter*innen sind Ansprechpartner für die Unternehmen und sind auch regelmäßig nach Vereinbarung in den Unternehmen vor Ort.
- Nach einer vereinbarten Probezeit wird zwischen Unternehmen und der ARTEGRA Werkstätten gGmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Das Stundenausmaß der Arbeitskräfteüberlassung ist dabei zu vereinbaren.
- Die Entlohnung der geschützten Mitarbeiter*innen erfolgt weiterhin durch die ARTEGRA Werkstätten gGmbH.
- Die tatsächlich geleisteten Stunden im Partnerunternehmen werden mit dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Stundensatz an das Unternehmen verrechnet.
Abwesenheiten wie Urlaub, Krankenstand,... oder auch Fahrtzeiten werden hierbei natürlich nicht verrechnet.