Grundlagen der Zusammenarbeit

  • Zwischen Unternehmen und den geschützten Mitarbeiter*innen besteht kein Dienstverhältnis. Es handelt sich dabei um eine Arbeitskraftüberlassung (Leasing).
  • Sozialbegleiter*innen sind Ansprechpartner für die Unternehmen und sind auch regelmäßig nach Vereinbarung in den Unternehmen vor Ort.
  • Nach einer vereinbarten Probezeit wird zwischen Unternehmen und der ARTEGRA Werkstätten gGmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Das Stundenausmaß der Arbeitskräfteüberlassung ist dabei zu vereinbaren.
  • Die Entlohnung der geschützten Mitarbeiter*innen erfolgt weiterhin durch die ARTEGRA Werkstätten gGmbH.
  • Die tatsächlich geleisteten Stunden im Partnerunternehmen werden mit dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Stundensatz an das Unternehmen verrechnet.
    Abwesenheiten wie Urlaub, Krankenstand,... oder auch Fahrtzeiten werden hierbei natürlich nicht verrechnet.