Zwischen Unternehmen und den geschützten MitarbeiterInnen besteht kein Dienstverhältnis. Es handelt sich dabei um eine klassische Arbeitskraftüberlassung (Leasing).
SozialbegleiterInnen sind Ansprechpartner für die Unternehmen und sind auch fallweise in den Unternehmen vor Ort.
Nach einer vereinbarten Probezeit wird zwischen Unternehmen und der ARTEGRA Werkstätten gGmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Das Stundenausmaß der Arbeitskräfteüberlassung ist dabei zu vereinbaren.
Die Entlohnung der geschützten MitarbeiterInnen erfolgt weiterhin durch die ARTEGRA Werkstätten gGmbH.
Die tatsächlich geleisteten Stunden im Partnerunternehmen werden mit dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Stundensatz an das Unternehmen verrechnet.